Satzung
Die Satzung regelt die Organisation und Arbeit von Campusgrün. Sie nennt alle Gremien und Ämter sowie sonstige verbindliche Regelungen.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung in München am 5. Juni 1999, danach mehrfach geändert, zuletzt auf der 19. Mitgliederversammlung am 05./06. September 2009 in Berlin.
Präambel
Campusgrün - Das Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen versteht sich als Organisation zur Vernetzung des grün-alternativen Spektrums an den Hochschulen Deutschlands. Es setzt sich für die Verwirklichung einer Gesellschaft ein, in der soziale Gerechtigkeit herrscht, die Menschenrechte tatsächlich umgesetzt sind, in der niemand diskriminiert wird und in der ein Gleichgewicht zwischen Mensch und Natur besteht. Es sieht sich ferner den Grundsätzen der Gewaltfreiheit und des Feminismus verpflichtet.
Campusgrün - Das Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen sieht sich als Ansprechpartner für die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, handelt jedoch unabhängig von diesen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation trägt den Namen Campusgrün. Sie führt den Zusatz Das Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen.
(2) Campusgrün - Das Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen ist der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehend, aber politisch und organisatorisch unabhängig.
(3) Der Tätigkeitsbereich von Campusgrün - Das Bündnis grün-alternativer Hochschulgruppen erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
(4) Sitz ist der Ort der Bundesgeschäftsstelle.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Campusgrün hat die Aufgabe, die Arbeit der verschiedenen grünen und grün-alternativen Zusammenschlüsse, Initiativen und Hochschulgruppen bundesweit zu vernetzen und zu unterstützen.
(2) Sein Zweck ist weiterhin, innerhalb der Hochschulen, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ziele und Vorstellungen seiner Mitglieder entsprechend der Satzung und der gültigen Beschlüsse zu vertreten und durchzusetzen.
(3) Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere
- politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen und offene Foren für grüne und grün-alternative Politik aufzubauen und zu unterstützen.
- die Unterstützung der Gründung von grünen und grün-alternativen Hochschulgruppen.
- eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulverbänden und Interessenverbänden anzustreben und zu unterstützen.
§ 3 Gliederung
(1) Campusgrün besteht aus Gruppen, die an den einzelnen Hochschulen aktiv sind. Eine Gruppe im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens einer an einer Hochschule eingeschriebenen natürlichen Person.
(2) Die einzelnen Mitgliedsgruppen genießen volle Autonomie.
(3) Zur besseren regionalen Vernetzung der einzelnen Gruppen können Landesverbände gegründet werde. Campusgrün unterstützt aktiv die Gründung von Landesverbänden.
(4) Die einzelnen Landesverbände genießen volle Autonomie.
(5) §4 (Mitgliedschaft), Absatz 1 gilt für Landesverbände entsprechend.
(6) Über die Anerkennung oder den Ausschluss eines Landesverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Bündnis kann jede Hochschulgruppe werden, die die in der Präambel und unter § 2 beschriebenen Grundsätze unterstützt.
(2) Beantragt eine Hochschulgruppe die Mitgliedschaft im Bündnis, so entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme mit absoluter Mehrheit. In der Regel sollte pro Hochschule eine Gruppe aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch hiervon abgewichen werden.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Gruppe zugleich, die Regelungen dieser Satzung und ihrer Bestandteile zu akzeptieren.
(4) Basisgruppen, die gegen die in der Präambel genannten Grundsätze arbeiten, können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung der Basisgruppe,
- Austritt oder,
- Ausschluss.
Der Ausschluss wird der Basisgruppe schriftlich erklärt. Der Austritt und die Auflösung der Gruppe wird dem Bundesvorstand schriftlich erklärt.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in der Präambel und unter § 2 beschriebenen Grundsätze unterstützt.
(2) Der Eintritt eines Fördermitglieds wird dem Bundesvorstand gegenüber schriftlich erklärt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme der AntragstellerIn trifft die Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedsgruppen werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Freie MitarbeiterInnen
(1) Bei Campusgrün kann auch ohne Mitgliedschaft mitgearbeitet werden, solange die freien MitarbeiterInnen die in der Präambel genannten Grundsätze unterstützen. (2) Freie MitarbeiterInnen haben alle Rechte, es sei denn, diese Satzung oder gesetzliche Regelungen sprechen sie nur Mitgliedsgruppen zu.
§ 8 Organe
(1) Campusgrün hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung,
- Bundesvorstand,
- Arbeitskreise und Projektgruppen.
(2) Alle Sitzungstermine haben den Lebensrhythmus von Personen, die mit Kindern zusammenleben, zu berücksichtigen. Bei Bedarf ist Kinderbetreuung zu organisieren.
(3) Versammlungsorte sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu halten. Bei Bedarf ist Unterstützung zu organisieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ von Campusgrün. Sie setzt sich zusammen aus bis zu zwei stimmberechtigten VertreterInnen aus jeder Mitgliedsgruppe. Darunter soll sich jeweils mindestens eine Frau befinden. Der amtierende Bundesvorstand soll bei den Tagungen der Mitgliederversammlung anwesend sein. Mitglieder des Bundesvorstands sollen nicht als VertreterInnen von Mitgliedsgruppen benannt werden. In jedem Fall sind sie bei Abstimmungen über die eigene Entlastung nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Sie wird mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch den Bundesvorstand einberufen.
(3) Auf Beschluss des Bundesvorstandes oder auf Initiative von mindestens 10% der Mitgliedsgruppen wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt hierbei zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung
- bestimmt die Grundsätze der politischen und organisatorischen Arbeit von Campusgrün mit 2/3 Mehrheit.
- beschließt über eingebrachte Anträge.
- beschließt den Haushalt.
- beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- nimmt Berichte des Bundesvorstandes entgegen.
- wählt und entlastet den Bundesvorstand.
- beschließt über das Arbeitsprogramm für den Bundesvorstand.
- kann den Bundesvorstand abwählen.
- beschließt und ändert die Satzung mit einer 2/3- Mehrheit.
- wählt für die Dauer von zwei Jahren eineN RechnungsprüferIn.
- wählt die berichtspflichtigen Mitglieder sämtlicher Gremien, in denen Campusgrün als Mitglied oder als Organisation vertreten ist.
(5) Die Mitgliederversammlung einigt sich zu Beginn jeder Zusammenkunft einvernehmlich über die Tagesordnung, die Sitzungsleitung und das für die jeweilige Versammlung anzuwendende Abstimmungsverfahren. Weiterhin ist einE ProtokollantIn zu bestimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitglieds festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 1/3 der maximal anwesenden Mitgliedsgruppen anwesend sind.
(7) Auf Antrag einer Frau beschließen die weiblichen Mitglieder, ob sie eine Frauenversammlung abhalten wollen. Der Beschluss wird mit 1/3 der Stimmen der anwesenden Frauen gefasst. Über diesen Beschluss wird in Abwesenheit der männlichen Mitglieder beraten. Die Frauenversammlung, die unter Ausschluss der Männer stattfindet, ist Bestandteil der Mitgliederversammlung.
(8) Auf Antrag einer Frau wird vor einer Abstimmung ein Frauenvotum beschlossen.
(9) Bei Fragen, von denen Frauen betroffen sind wird auf Antrag von 10% der anwesenden Frauen abgestimmt, ob vor der Abstimmung eine gesonderte Abstimmung unter Frauen stattfinden soll. Sollte das Ergebnis einer Frauenabstimmung von dem der Gesamtabstimmung abweichen, so haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weiteren Beratung in die einzelnen Hochschulgruppen verwiesen. Die Anträge werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. Ein erneutes Frauenveto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben.
(11) Antragsberechtigt sind
- die Mitgliedsgruppen,
- die Delegierten der Mitgliedsgruppen,
- der Bundesvorstand,
- die Frauenversammlung,
- die RechnungsprüferIn,
- die GeschäftsführerIn,
- freie MitarbeiterInnen.
§ 10 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand führt die laufenden Geschäfte von Campusgrün im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere auf Grundlage des jeweils aktuellen Arbeitsprogramms. Er vertritt Campusgrün nach innen und außen in diesem Sinne.
(2) Der Bundesvorstand tagt öffentlich. Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrecht betreffen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(3) Der Bundesvorstand setzt sich aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, einem/einer SchatzmeisterIn und bis zu fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Mindestens die Hälfte der Bundesvorstandsmitglieder und mindestens eine der SprecherInnen müssen Frauen sein, es sei denn, diese Quotierung wird durch ein Frauenvotum eingeschränkt.
(4) Der Bundesvorstand
- vernetzt die einzelnen Hochschulgruppen und betreut sie auf Bundesebene,
- Sammlung und Verbreitung von Materialien und Informationen an die einzelnen Gruppen,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- ist verantwortlich für die Organisation des Bildungsprogramms,
- vertritt die Interessen des von Campusgrün gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- trägt Sorge für die Vertretung von Anträgen an die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
- vertritt Campusgrün gegenüber Presse und Öffentlichkeit,
- ist verantwortlich für die Erarbeitung und Einhaltung des Haushaltes.
(5) Der Bundesvorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
(6) Der Bundesvorstand fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Bundesvorstand wird für ein Jahr spätestens auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung des Sommersemesters gewählt. Wiederwahl in direkter Folge ist zweimal möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Bundesvorstandes wählt eine Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Bundesvorstandes.
(8) Im Bundesvorstand kann nicht Mitglied werden,
- wer ein Mandat in Länderparlamenten, im Bundestag oder im Europaparlament hat.
- wer in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu Campusgrün steht.
(9) Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern [des Bundesvorstandes] gemeinschaftlich abgegeben werden. Mindestens eine Erklärung muss von der Sprecherin, dem Sprecher oder der/dem SchatzmeisterIn vorliegen, die zweite Erklärung kann auch von den anderen Mitgliedern des Bundesvorstandes stammen.
§ 11 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise sind bundesweite Arbeitsgemeinschaften von Campusgrün, die sich zu spezifischen Themen treffen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Arbeitskreisordnung.
(3) Gleiches gilt für Projektgruppen.
§ 12 Schiedsgericht
(1) Die Mitgliederversammlung wählt ein Schiedsgericht.
(2) Näheres regelt eine Schiedsgerichtsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und geändert werden muss.
§ 13 Finanzen
(1) Der Bundesvorstand legt auf der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen detaillierten Haushaltsplan für das Folgejahr zur Beschlussfassung vor.
(2) Stellt der Bundesvorstand im Laufe eines Haushaltsjahres fest, dass die Ausgaben um mehr als 10% oder um mindestens 250 Euro steigen oder die Einnahmen um mehr als 10% oder mindestens 250 Euro sinken, legt er der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vor.
(3) In dringenden Finanzangelegenheiten entscheidet der Bundesvorstand.
(4) Der Bundesvorstand legt der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.
(5) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Erstattungsordnung, in der die Erstattung von Kosten geregelt werden, die bei Arbeit und Treffen von Organen und der sonstigen in dieser Satzung genannten Gremien entstehen.
§ 14 RechnungsprüferIn
(1) Die/der RechungsprüferIn überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
(2) Die/der RechnungsprüferIn darf nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein. Sie/er darf sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis mit Campusgrün befinden.
(3) Die/der RechnungsprüferIn berichten der Mitgliederversammlung schriftlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Bundesvorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernimmt er/sie die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§ 15 Bundesgeschäftsstelle und GeschäftsführerIn
(1) Die Mitglieder des Bundesvorstandes einigen sich einvernehmlich über den Ort der Bundesgeschäftsstelle. Wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Bundesvorstand stellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer und eventuelle weitere Beschäftigte ein. Die/ Der GeschäftsführerIn darf nicht Mitglied des Bundesvorstandes sein.
(3) Campusgrün wird als Arbeitgeber auf die Gleichstellung der Aufgaben für Männer und Frauen achten.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Bundesvorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle verantwortlich.
(5) Die/der GeschäftsführerIn unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Arbeit. Die genaue Aufgabenteilung beschließt der Bundesvorstand in Absprache mit der/dem GeschäftsführerIn.
(6) Die Struktur und die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle ist Bestandteil des Rechenschaftsberichts des Bundesvorstands.
§ 16 Frauenstatut
(1) Die Frauenversammlung beschließt ein Frauenstatut.
(2) Das Frauenstatut wird nach Beschuss der Frauenversammlung mit absoluter Mehrheit von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
§ 17 Medien
Campusgrün gibt regelmäßig einen Newsletter heraus und nutzt das Internet. Andere Presseerzeugnisse sind möglich. Die presserechtliche Verantwortung liegt jeweils bei einem Mitglied des Bundesvorstands.
§ 18 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von 5% der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Personenwahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Einzig die Sitzungsleitung wird in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, aufgehoben oder geändert werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt worden ist. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich zu formulieren.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gibt.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung von Campusgrün - Das Bündnisses grün-alternativer Hochschulgruppen kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, an BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für hochschulbezogene Zwecke zu verwenden.
§ 20 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschließung durch die Gründungsversammlung in Kraft.




