Satzung

Satzung

(in der Form vom 20. Januar 2008)

Bei Titelbezeichnungen und Namensnennungen sind immer beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verband trägt den Namen “Campusgrün Bayern – Landesverband Grüner Hochschulgruppen“. Er wird im Folgenden „Campusgrün Bayern“ oder „der Verband“ genannt.
1.2 Der Verband steht der Partei Bündnis 90/Die Grünen inhaltlich nahe, ist aber politisch und organisatorisch unabhängig.
1.3 Der Tätigkeitsbereich des Verbands erstreckt sich insbesondere auf den Freistaat Bayern.
1.4 Als Geschäftsjahr gelten ein Winter- und ein Sommersemester.

§ 2 Zwecke und Ziele

2.1 Der Verband verfolgt vornehmlich dem Wohle der Studierenden dienende Zwecke,insbesondere die Vertretung studienbezogener, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Belange der Studierenden.
2.2 Der Verband vereint Hochschulgruppen, die sich den Zielen einer transparenten,demokratischen Universität verpflichtet fühlen. Der Verband setzt sich ein für: studentische Mitbestimmung, gerechte Bildungspolitik, Chancengleichheit, eine familienfreundliche Hochschule, ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Forschung und Lehre, sowie Umwelt- und Klimaschutz.
2.3 Diese Zwecke werden unter anderem verwirklicht durch:
− Teilnahme an öffentlichen Willensbildungsprozessen
− Öffentlichkeitsarbeit
− regelmäßige gemeinsame Treffen
− Informationsveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge und (Podiums-)Diskussionen
− Vernetzung mit anderen Hochschulgruppen, Verbänden, Organisationen und Hochschulen
2.4 Eine Präsenz des Verbands an allen bayerischen Hochschulstandorten wird angestrebt.
2.5 Der Verband ist überkonfessionell. Eine Mitgliedschaft in der Partei Bündnis 90/Die Grünen oder der Grünen Jugend ist nicht erforderlich.

§ 3 Gliederung

3.1 Der Verband besteht aus Gruppen, die an den einzelnen bayerischen Hochschulen aktiv sind. Eine Gruppe im Sinne dieser Satzung besteht aus mindestens zwei an einer Hochschule eingeschriebenen natürlichen Personen.
3.2 Die einzelnen Mitgliedsgruppen genießen volle Autonomie.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Verbands sind die dem Verband angehörenden Grünen Hochschulgruppen in Bayern.
4.2 Jede weitere Grüne Hochschulgruppe in Bayern kann dem Verband beitreten, sofern sie die Kriterien einer Hochschulgruppe erfüllt, mit den in dieser Satzung dargestellten Zielen übereinstimmt und die in § 2 festgelegten Grundsätze nicht verletzt.
4.3 Von den Mitgliedsgruppen wird eine aktive Mitarbeit erwartet. Diese besteht aus der regelmäßigen Teilnahme an Treffen des Verbandes und der grundsätzlichen Bereitschaft der Mitglieder der Hochschulgruppen, ein Amt oder Mandat innerhalb der Hochschule oder andere Aufgaben innerhalb des Verbands zu übernehmen.
4.4 Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung aufgenommen.
4.5 Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach der Aufnahme.
4.6 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Austritt und Ausschluss der Mitglieder

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Mitgliedsgruppe, Austritt oder Ausschluss.
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er tritt mit Datum derselben Erklärung in Kraft.
5.3 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn eine Mitgliedsgruppe durch Zuwiderhandeln gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse den Verband schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn eine Mitgliedsgruppe die in § 3.1 dieser Satzung genannten Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
5.4 Der Ausschluss einer Mitgliedsgruppe des Verbands erfolgt durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

6.1 Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
- zwei gleichberechtigten Sprecherinnen
- einer Schatzmeisterin
- einer Webmasterin
- maximal vier Beisitzerinnen
6.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung des Verbands aus den Reihen der Mitgliedsgruppen gewählt. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit zustande, kommt es zur Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet ein dritter Wahlgang statt; bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang oder bei der Bestimmung der Kandidatinnen für den zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
6.3 Die Amtszeit beträgt ein aufeinander folgendes Winter- und Sommersemester. Eine Wahl findet zu Beginn eines Wintersemesters statt, spätestens aber Ende November. Über Ausnahmen entscheiden die Mitgliedsgruppen mit einfacher Mehrheit.
6.4 Die Vorstandsarbeit ist regelmäßig zu dokumentieren. Nach erfolgter Vorstandswahl übergeben die ehemaligen Vorstandsmitglieder diese Dokumente an den neuen Vorstand.
6.5 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird die freigewordene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung des Verbands durch eine Entscheidung des restlichen Vorstands kommissarisch besetzt.
6.6 Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
6.7 Bei einer Mitgliederversammlung kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Mitgliedsgruppen durch einen neuen Vorstand oder neue Vorstandsmitglieder ersetzt werden.
6.8 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 7 Aufgaben der Sprecherinnen

7.1 Die Sprecherinnen vertreten den Verband nach außen, insbesondere gegenüber der Staatsregierung, anderen Hochschulorganisationen, Parteien, Verbänden und Universitäten, sowie den Medien.
7.2 Die Sprecherinnen koordinieren die Arbeit des Verbands. Aufgabe der Sprecherinnen ist, die längerfristige Arbeit zu garantieren. Sie informieren die Mitgliedsgruppen regelmäßig über ihre Tätigkeiten. Aufgabe der Sprecherinnen ist eine längerfristige Vorausplanung und Organisation des Verbands um dessen Handlungsfähigkeit sicherzustellen.
7.3 Die Sprecherinnen leiten den Verband gemeinschaftlich. Eine Aufgabenteilung ist möglich.
7.4 Die Sprecherinnen können für bestimmte Aufgaben Beauftragte und Sonderbeauftragte ernennen, insbesondere für Kommunikation / Öffentlichkeitsarbeit und zur Koordinierung bestimmter Schlüsselprojekte. Die Beauftragten bearbeiten ihr Gebiet eigenständig in Absprache mit dem Vorstand. Sie berichten über ihre Arbeit in Treffen und auf elektronischem Weg.
7.5 Die Sprecherinnen führen eine Mitgliederliste. Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen ihrer Kontaktdaten schnellstmöglich den Sprecherinnen zu melden.

§ 8 Finanzen – Aufgaben der Schatzmeisterin

8.1 Der Verband wählt eine Schatzmeisterin. Diese ist für Finanzen und Kontoführung zuständig. Sie ist Mitglied des Vorstands.
8.2 Die Schatzmeisterin wacht über Einnahmen und Ausgaben des Verbands. Sie ist für eine transparente und nachvollziehbare Rechnungslegung zuständig. Für den Verband ausgelegte Gelder werden gegen Quittung und Verwendungszweck an die Mitglieder überwiesen. Ist eine Quittung nicht auffindbar, schreibt das Mitglied eine eigene Rechnung, die von einer der Sprecherinnen gegengezeichnet wird.
8.3 Die Schatzmeisterin erstellt am Ende eines Geschäftsjahres einen Kassenbericht. Dieser wird Verband und Vorstand vorgelegt. Mit der Wahl des Vorstandes wird eine Kassenprüferin durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Dieser obliegt die Aufgabe, mit Ablauf der Amtszeit des Vorstandes die Buchprüfung über die Einnahmen und Ausgaben zu tätigen. Die Kassenprüferin schlägt die Entlastung des Vorstandes vor, sofern sie keine Unregelmäßigkeiten feststellt.
8.4 Die Schatzmeisterin ist Kontobevollmächtigte (Zeichnungsberechtigte). Die beiden Sprecherinnen haben jederzeit das Recht, die Bücher einzusehen. Die Kontobevollmächtigung ist mit dem Ende ihrer Tätigkeit zu löschen und auf die Nachfolgerin zu übertragen.
8.5 Näheres regelt das Dokument „Aufgabenfeld der Schatzmeisterin“.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Eine Mitgliederversammlung wird von den Sprecherinnen des Verbands wenn erforderlich, mindestens jedoch einmal pro Hochschulsemester einberufen. Die Einladung dazu erfolgt auf geeignetem Weg. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Antragsfrist beträgt zwei Wochen. Begründete Eilanträge können von Zweidritteln der anwesenden Delegierten auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbands.
9.3 Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie beschließt das Grundsatzprogramm des Verbands.
9.4 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Enthält sich mehr als die Hälfte der Delegierten, so wird die Wahl wiederholt. Enthält sich auch beim zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Delegierten, so ist der Antrag abgelehnt. Von dieser Regelung kann mit einer zwei Drittel Mehrheit abgewichen werden.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sprecherinnen stellen die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest und leiten diese. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
9.6 Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Referate oder Arbeitsgruppen einrichten. Dies kann auch informell mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder geschehen.
9.7 In der Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedsgruppe zwei Stimmen. Über die Delegierten entscheiden die Mitgliedsgruppen eigenverantwortlich.
9.8 Die Mitgliederversammlung beschließt über Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Verbands mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
9.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens zwei Mitgliedsgruppen mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Über die in den Versammlungen gefassten grundsätzlichen Beschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen, die von der Protokollführerin dieser Niederschrift und von einer Sprecherin abzuzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Logo & Farbe

Das Logo des Verbands besteht aus den grünen Schriftzügen „Campusgrün“ und „Bayern“ sowie einer stilisierten gelben Sonnenblume.

§ 12 Salvatorische Klausel

Die Mitglieder des Verbands gehen im Fall der Nichtigkeit eines Teils dieser Satzung davon aus, dass die Satzung im Übrigen wirksam bleibt.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, nachdem eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung dieser in der vorliegenden Form zugestimmt und die ausgefertigte Form unterschrieben haben. Die Ausfertigung und spätere Bekanntmachung obliegt dem Vorstand.

§ 14 Auflösung des Verbands

Bei einer Auflösung des Verbands fällt sämtliches Restvermögen mit dem Zweck an die Heinrich-Böll-Stiftung, diese Mittel für hochschulpolitische Ziele und wenn möglich zur Neugründung dieses Verbands verwenden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde am 27. Oktober 2007 gemäß §13 ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist hiermit in Kraft. Jeweils ein unterschriebenes Exemplar verwahren die beiden Sprecherinnen, ein Exemplar wird beim Bundesvorstand von Campusgrün hinterlegt.

Zugehörige Dateien:
Satzung Campusgrün Bayern.pdfDownload (258 kb)
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